Sonderrecht

    Das ausschliessliche Recht eines Stockwerkeigentümers, seine eigene Einheit allein zu nutzen, auszubauen und innen zu gestalten.

    Das Sonderrecht erstreckt sich auf die Räume der eigenen Wohnung oder Geschäftseinheit. Der Eigentümer darf diese selbständig nutzen und innen umbauen, soweit er die gemeinschaftlichen Teile und die Rechte der anderen nicht beeinträchtigt. Tragende Wände, Fassade, Dach und Leitungen zählen dagegen zu den gemeinschaftlichen Teilen, auch wenn sie innerhalb der Einheit liegen.

    Rechtsgrundlage: Art. 712a Abs. 1 ZGB

    Verwandte Begriffe

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