Gemeinschaftliche Teile

    Die Gebäudeteile, die allen Stockwerkeigentümern gemeinsam gehören, etwa Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände und Land.

    Gemeinschaftliche Teile stehen im Miteigentum aller und können nicht ins Sonderrecht überführt werden. Dazu gehören Boden und Baugrund, alles für Bestand und Sicherheit Notwendige (Tragkonstruktion, Dach, Fassade) sowie Anlagen zum gemeinsamen Gebrauch. Unterhalt und Erneuerung sind Sache der Gemeinschaft und werden über Betriebskosten und Erneuerungsfonds finanziert.

    Rechtsgrundlage: Art. 712b ZGB

    Verwandte Begriffe

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