Protokoll der Eigentümerversammlung: Vorlage und Anleitung

    Das Protokoll der Eigentümerversammlung hält alle gefassten Beschlüsse einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) fest. Nach Schweizer Recht (Art. 712n Abs. 2 ZGB) ist mindestens ein Beschlussprotokoll zwingend zu führen. Hier finden Sie eine kostenlose, rechtskonforme Vorlage als Word- und PDF-Datei plus eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie das Protokoll korrekt ausfüllen.

    Vorlage herunterladen

    Vorschau

    Kostenlos, keine Anmeldung nötig.

    Was muss ins Protokoll?

    • Name der Gemeinschaft, Datum, Ort und Zeit der Versammlung
    • Anwesende und vertretene Eigentümer (Vollmachten beilegen)
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Art. 712p ZGB
    • Traktandenliste
    • Jeder Antrag mit Abstimmungsergebnis (Ja / Nein / Enthaltungen)
    • Gefasste Beschlüsse im Wortlaut
    • Unterschrift von Versammlungsleiter und Protokollführer

    Schritt für Schritt ausfüllen

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      Kopfdaten erfassen

      Name der Gemeinschaft, Datum, Ort, Uhrzeit sowie Versammlungsleiter und Protokollführer eintragen.

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      Teilnehmer und Beschlussfähigkeit

      Anwesende und vertretene Eigentümer erfassen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Eigentümer mit zugleich der Hälfte der Wertquoten anwesend oder vertreten ist (Art. 712p ZGB), mindestens zwei Personen.

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      Traktanden der Reihe nach behandeln

      Pro Traktandum den Antrag festhalten, die Diskussion knapp zusammenfassen und zur Abstimmung schreiten. Nur angekündigte Traktanden sind beschlussfähig.

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      Abstimmungsergebnisse festhalten

      Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen nach Köpfen und Wertquoten notieren. Erforderliches Mehr beachten: einfaches, qualifiziertes oder einstimmiges Mehr je nach Geschäft.

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      Beschlüsse im Wortlaut formulieren

      Klar festhalten, was genau beschlossen wurde, damit der Beschluss später eindeutig nachvollziehbar und vollstreckbar ist.

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      Unterzeichnen und zustellen

      Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben. Das Protokoll innert nützlicher Frist allen Eigentümern zustellen, da damit die 30-tägige Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) beginnt.

    Häufige Fehler

    • Beschlussfähigkeit wird nicht dokumentiert, obwohl sie Voraussetzung für gültige Beschlüsse ist
    • Beschlüsse werden zu vage formuliert und sind später nicht durchsetzbar
    • Das erforderliche Mehr wird falsch eingeschätzt (qualifiziert statt einfach)
    • Das Protokoll wird nicht oder zu spät zugestellt, sodass die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginnt
    • Unter Traktandum Verschiedenes werden Beschlüsse gefasst, was nicht zulässig ist

    Häufige Fragen

    Ist ein Protokoll bei der Eigentümerversammlung Pflicht?

    Ja. Art. 712n Abs. 2 ZGB verlangt mindestens ein Beschlussprotokoll mit Anträgen, Abstimmungsergebnissen und Beschlüssen.

    Wer muss das Protokoll unterschreiben?

    Der Versammlungsleiter und der Protokollführer.

    Bis wann kann ein Beschluss angefochten werden?

    Innert 30 Tagen nach Kenntnis des Beschlusses, in der Regel ab Zustellung des Protokolls (Art. 75 ZGB).

    Muss jedes gesprochene Wort protokolliert werden?

    Nein. Ein Beschlussprotokoll genügt, eine wörtliche Verhandlungsniederschrift ist nicht erforderlich.

    Braucht es für das Protokoll einen Notar?

    Nein. Die Gemeinschaft führt das Protokoll selbst, eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.

    Eignis übernimmt die ganze STWEG-Verwaltung – von der Jahresabrechnung bis zum Protokoll. Mehr erfahren →