Miteigentum
Eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen nach Bruchteilen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind.
Beim Miteigentum gehört eine Sache mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen – jeder Miteigentümer hat einen rechnerischen Anteil (z.B. ein Drittel), aber keine physisch abgegrenzte Fläche. Das Stockwerkeigentum ist eine besondere, ausgestaltete Form des Miteigentums: Es verbindet den Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Sonderrecht an einer bestimmten Einheit. Reines Miteigentum ohne Sonderrechte kommt etwa bei gemeinsamen Zufahrten oder Parkplätzen vor. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, ihn also verkaufen oder belasten.
Rechtsgrundlage: Art. 646 ff. ZGB