Anfechtung von Beschlüssen
Das Recht eines Eigentümers, einen Versammlungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ein Stockwerkeigentümer, der mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann diesen unter Umständen gerichtlich anfechten – etwa wegen Verletzung von Gesetz, Reglement oder Formvorschriften. Die Anfechtung muss innert einer kurzen Frist (in der Regel einen Monat ab Kenntnis) beim Gericht erfolgen. Wer dem Beschluss zugestimmt hat, kann ihn meist nicht mehr anfechten. Die Anfechtung richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen einzelne Eigentümer.
Rechtsgrundlage: Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB