Bauliche Massnahmen

    Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen, die das Gesetz in notwendige, nützliche und luxuriöse Massnahmen einteilt.

    Das ZGB unterscheidet drei Arten: Notwendige Massnahmen erhalten Wert und Gebrauchsfähigkeit (z.B. Dachreparatur) und brauchen einfaches Mehr. Nützliche Massnahmen steigern Wert oder Nutzen (z.B. Lifteinbau) und erfordern qualifiziertes Mehr. Luxuriöse Massnahmen dienen nur Verschönerung oder Komfort und brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller, die sie mittragen müssen.

    Rechtsgrundlage: Art. 647c–647e ZGB

    Verwandte Begriffe

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