Beschlussfähigkeit
Die Voraussetzung, damit die Versammlung gültig beschliessen kann: genügend anwesende Eigentümer und Wertquoten.
Nach Art. 712p ZGB ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Eigentümer, die zugleich mindestens die Hälfte der Wertquoten vertreten, anwesend oder vertreten ist – mindestens jedoch zwei Personen. Wird das Quorum nicht erreicht, kann frühestens nach zehn Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden, an der ein Drittel der Eigentümer (mindestens zwei) genügt. Das Quorum schützt die Minderheit und darf im Reglement nicht erleichtert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 712p ZGB