Einberufung

    Die formelle Einladung zur Eigentümerversammlung unter Einhaltung von Frist und Form.

    Die Einberufung ist die formgerechte Einladung zur Eigentümerversammlung. Sie erfolgt in der Regel durch die Verwaltung, unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, und muss eine im Reglement festgelegte Frist einhalten – üblich sind zehn bis zwanzig Tage. Werden die Formvorschriften verletzt, können gefasste Beschlüsse anfechtbar sein. Eine ausserordentliche Versammlung kann auch auf Verlangen eines Teils der Eigentümer einberufen werden, sofern das Reglement oder das Gesetz dies vorsieht.

    Rechtsgrundlage: Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Vereinsrecht ZGB

    Verwandte Begriffe

    Ausführlich erklärt:
    STWEG Jahresversammlung vorbereiten: Die komplette Checkliste

    Häufige Fragen

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