Einstimmigkeit

    Die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, erforderlich für die gewichtigsten Entscheide.

    Einstimmigkeit verlangt die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer – die höchste Beschlusshürde. Sie ist für besonders einschneidende Entscheide vorgesehen, etwa luxuriöse bauliche Massnahmen, die Änderung von Wertquoten oder die Aufhebung des Stockwerkeigentums. Weil ein einziger Eigentümer ein Vorhaben blockieren kann, sind einstimmige Beschlüsse in der Praxis schwer zu erreichen. Reglemente versuchen deshalb, möglichst wenige Tatbestände der Einstimmigkeit zu unterstellen.

    Rechtsgrundlage: Art. 647e / 712e ZGB

    Verwandte Begriffe

    Häufige Fragen

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