Luxuriöse bauliche Massnahmen

    Massnahmen, die allein der Verschönerung oder dem Komfort dienen und Einstimmigkeit erfordern.

    Luxuriöse bauliche Massnahmen dienen weder dem Erhalt noch einer nüchternen Wertsteigerung, sondern vor allem der Verschönerung oder dem gehobenen Komfort – etwa eine aufwändige Fassadengestaltung oder eine repräsentative Eingangshalle. Weil sie über das Notwendige und Nützliche hinausgehen, verlangt das Gesetz grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer. Wer nicht zustimmt, darf in der Regel nicht zur Mitfinanzierung verpflichtet werden, sofern ihn die Massnahme nicht in seinem Gebrauchsrecht beeinträchtigt.

    Rechtsgrundlage: Art. 647e ZGB

    Verwandte Begriffe

    Häufige Fragen

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