Nützliche bauliche Massnahmen
Wertsteigernde oder gebrauchsverbessernde Massnahmen, die nicht zwingend nötig sind.
Nützliche bauliche Massnahmen steigern den Wert oder verbessern die Nutzung der Liegenschaft, ohne unerlässlich zu sein – etwa der Einbau eines Lifts, eine zusätzliche Wärmedämmung oder eine PV-Anlage. Für sie gilt eine höhere Hürde als für notwendige Massnahmen: erforderlich ist das qualifizierte Mehr, also die Mehrheit der Eigentümer, die zugleich die Mehrheit der Wertquoten vertritt. Eigentümer, denen die Massnahme nicht zumutbar ist, können unter Umständen geschützt sein.
Rechtsgrundlage: Art. 647d ZGB