Notwendige bauliche Massnahmen
Bauarbeiten, die für den Erhalt und die Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft unerlässlich sind.
Notwendige bauliche Massnahmen dienen dem Erhalt des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft – etwa eine Dachreparatur, der Ersatz einer defekten Heizung oder die Behebung von Wasserschäden. Weil sie unerlässlich sind, gelten für sie tiefere Beschlusshürden: In der Regel genügt das einfache Mehr der Eigentümer. In dringenden Fällen darf die Verwaltung sogar ohne Beschluss handeln, um Schaden abzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 647c ZGB