Haftung der Stockwerkeigentümer
Die Frage, in welchem Umfang einzelne Eigentümer für Schulden der Gemeinschaft einstehen.
Für Verpflichtungen der Gemeinschaft haftet in erster Linie das Verwaltungsvermögen der STWEG. Reicht dieses nicht, haften die einzelnen Stockwerkeigentümer für gemeinschaftliche Schulden grundsätzlich anteilig nach ihrer Wertquote – nicht solidarisch für das Ganze. Das schützt den einzelnen Eigentümer davor, allein für die gesamte Schuld der Gemeinschaft belangt zu werden. Für die eigene Einheit und das eigene Verhalten haftet jeder Eigentümer ohnehin selbst.
Rechtsgrundlage: Art. 712h / 712l ZGB