Vollmacht / Stellvertretung

    Die schriftliche Ermächtigung, einen Eigentümer an der Versammlung zu vertreten und für ihn abzustimmen.

    Wer nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen kann, lässt sich häufig vertreten. Die Vollmacht ermächtigt eine andere Person, im Namen des Eigentümers zu stimmen. Das Reglement kann Vorgaben machen – etwa wer als Vertreter zugelassen ist oder wie viele Vollmachten eine Person bündeln darf. Eine klare Regelung verhindert, dass einzelne Personen über zu viele gebündelte Stimmen die Versammlung dominieren. Die Vollmacht sollte schriftlich und für die konkrete Versammlung erteilt werden.

    Rechtsgrundlage: Reglement / allgemeines Vertretungsrecht (Art. 32 ff. OR)

    Verwandte Begriffe

    Häufige Fragen

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